Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, wurden unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten:

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen "Nachbarschaftsverein Blumenhag e.V."
Er ist in das Vereinsregister  unter der VR-Nr. 5769 FF eingetragen .
Der Sitz des Vereins ist 16321 Bernau.

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und Altenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von                                     
Veranstaltungen der Kinder- und Jugendkultur
-Theaterspiel
-Schachzirkel
-Leseabende
-Kinoabende
-Spielnachmittage
-Gestaltung und Pflege des Kinderspielplatzes im Wohngebiet
weiterhin Informationen über altersgerechtes Leben, Umgang mit elektronischen Medien
-Ernährungskurse
-Sicherheitsberatung


§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereines.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet.

§ 9 (Geografie)
Mitglied im Verein kann werden, wer seinen Wohnsitz in der Stadt Bernau bei Berlin, innerhalb der nachfolgend genannten Grenzen hat:
Nördliche Begrenzung: Alte Schönower Chaussee und Schönower Chaussee, südliche Seite
Südliche Begrenzung: Zepernicker Chaussee, nördliche Seite
Östliche Begrenzung: Anemonenstraße, westliche Seite und Maßliebchenstraße
Westliche Begrenzung: Autobahn 11
Ausnahmen kann der Vorstand im Einzelfall beschließen.

§ 10 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Im Übrigen kann durch den Vorstand eine Finanzordnung beschlossen werden.

§ 11 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

§ 12 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet
1. wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
2. wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des Vereines abzeichnet.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der entsprechende Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste mit den Unterschriften aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als Anlage beizufügen.

§ 13 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Es kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden.
Der Vorstand hat eine Funktionsordnung zu beschließen, in der die Aufgaben der Vorstandsmitglieder festgelegt sind.

§ 14 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Bernau.
Die Arbeiterwohlfahrt hat dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.